Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 10.03.2011, Az.: B 3 KS 4/10 R, dass Modedesigner keine Künstler und damit auch nicht versicherungspflichtig im Sinne der Künstlersozialkasse sind.
Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nach Ansicht des BSG nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gelte als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend vermarktet, sei nach der Wertung des KSVG als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Künstlerstatus iS des KSVG habe im Bereich des Entwurfs von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- oder Industrieprodukten allerdings nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Produktion/Vermarktung der entworfenen Güter nicht befasst ist.
Zwar kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat. Dies sah das BSG in diesem Fall jedoch nicht erfüllt.Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen und die dem vorgeschaltete Auswahl durch Fachjurys verwiesen hat, ließe sich nicht erkennen, dass es sich dabei um Kunstausstellungen handeln könnte, die zumindest im weiteren Sinne der bildenden Kunst zuzurechnen wären. Vielmehr spreche alles dafür, dass es sich um kunsthandwerkliche Verkaufsausstellungen handelt, denen für die Anerkennung in Künstlerkreisen keine Indizwirkung zukomme.