Nach wie vor werden wir von vielen neuen Mandanten gefragt, ob es denn wirklich so wichtig sei, dass „dieser Link zu dieser europäischen Plattform“ wirklich anklickbar sein muss. Schließlich würde das bei eBay auch nicht funktionieren. Wir können ganz klar antworten: JA!
Und: Bei eBay funktioniert es auch, den Link anklickbar darzustellen (mehr dazu unten)
Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 (29 U 2498/16) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vom Unternehmer zwingend ein anklickbarer Link vorgehalten werden muss, den der Verbraucher nur anzuklicken braucht, um direkt zu der OS-Plattform zu gelangen.
Dabei ist auch unwichtig, dass nicht von Anfang an eine Streitschlichtung für Deutschland angeboten werden konnte. Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Es handelt sich hier auch nicht um einen bloßen Bagatellverstoß, denn nach Ansicht des OLG München, denn ohne weit verbreitete Verweise bleibe die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch werde deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung sei auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordere, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.
Wie stellt man nun den Link bei ebay anklickbar dar? Ebay hat es zugelassen, einen html-Code in die „rechtlichen Verkäuferinformationen“ zu integrieren:
<a href=”http://ec.europa.eu/consumers/odr/” target=”_blank”>http://ec.europa.eu/consumers/odr/</a>
Hiermit dürfte der Link zur OS Plattform dann auch bei ebay anklickbar.
Händler auf Amazon.de können in den Kontoeinstellungen im Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ auf der Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ das entsprechende Feld aktivieren. Die Häkchenfelder sind unter dem großen Kasten mit der „Designansicht“ zu finden. Sie können auch beide Häkchen aktivieren, das ist völlig unschädlich.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne helfend zur Seite!
Nach wie vor werden wir von vielen neuen Mandanten gefragt, ob es denn wirklich so wichtig sei, dass „dieser Link zu dieser europäischen Plattform“ wirklich anklickbar sein muss. Schließlich würde das bei eBay auch nicht funktionieren. Wir können ganz klar antworten: JA!
Und: Bei eBay funktioniert es auch, den Link anklickbar darzustellen (mehr dazu unten)
Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 (29 U 2498/16) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vom Unternehmer zwingend ein anklickbarer Link vorgehalten werden muss, den der Verbraucher nur anzuklicken braucht, um direkt zu der OS-Plattform zu gelangen.
Dabei ist auch unwichtig, dass nicht von Anfang an eine Streitschlichtung für Deutschland angeboten werden konnte. Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.
Es handelt sich hier auch nicht um einen bloßen Bagatellverstoß, denn nach Ansicht des OLG München, denn ohne weit verbreitete Verweise bleibe die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch werde deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung sei auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordere, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.
Wie stellt man nun den Link bei ebay anklickbar dar? Ebay hat es zugelassen, einen html-Code in die „rechtlichen Verkäuferinformationen“ zu integrieren:
<a href=”http://ec.europa.eu/consumers/odr/” target=”_blank”>http://ec.europa.eu/consumers/odr/</a>
Hiermit dürfte der Link zur OS Plattform dann auch bei ebay anklickbar.
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