Das Landgericht München verurteilte einen eBay-Händler, der seine Produkte aus dem Schmuckbereich unter den Bezeichnungen: „Clip komp. T. Sabo“ bzw. „kompatibel Pandora“ anbot. (Urteil vom 06.07.2010, Az. 33 O 8163/10)
Es sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Begriffe „komp.“ Bzw. „kompatibel“ eine Fehlvorstellung darüber hervorrufen könnten, ob es sich bei den angebotenen Produkten um Produkte der Marken Thomas Sabo oder Pandora handle oder nicht.
Die Irreführung, so das Landgericht, scheide insbesondere nicht dadurch aus, dass die Begriffe „komp.“ Bzw. „kompatibel“ verwendet wurden. Bei dem Begriff „komp.“ sei bereits fraglich, ob er von den Verbrauchern überhaupt als Abkürzung verstanden werde. Beiden Begriffen käme jedoch keine Aussagekraft darüber zu, ob es sich bei den Produkten um vom Markeninhaber selbst hergestellte oder von Dritten angefertigte Waren handle, so wie es hier der Fall war.
Eine notwendige Bestimmungsangabe nach § 23 Nr. 3 Markengesetz sei hier nicht mehr anzunehmen, wie etwa in dem Fall, wenn Druckerpatronen als kompatibel zu bestimmten markenverschiedenen Druckern angeboten werden würden. Hier handle es sich vielmehr um eine aus ästhetischen Gründen vom Anbieter vorgeschlagene Verwendungsmöglichkeit, die dem Käufer suggeriere, dass die Ware nur mit dem dazugehörigen Markenprodukt zu verwenden sei.