Aktuell sind Abmahnungen durch einen Verein -IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V.- im Umlauf.
Abgemahnt wurde bislang ein Mandant von uns, der eine gewerblich genutzte Website betreibt.
Gegenstand der Abmahnung ist die fehlende SSL Verschlüsselung auf der Website. Hierin sieht der Verein einen Verstoß gegen die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ob DSGVO-Verstöße überhaupt Wettbewerbsrechtsverletzungen darstellen, die von Konkurrenten abgemahnt werden können, gehört zu den aktuell umstrittensten Fragen rund um die DSGVO.
Dieser Aspekt ist allerdings nicht das Kernproblem der Abmahnung des IGD e.V.
Das Problem bei dieser Abmahnung ist, worauf der IGD e.V. seine Aktivlegitimation stützt, d.h. die Berechtigung, derartige Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Nach unseren Informationen ist der IGD e.V. sehr neu eingetragen in das Vereinsregister. Es ist nicht klar, ob der Verein zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits die Voraussetzungen als „Wettbewerbsverband“ erfüllt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Dem Verein muss nämlich eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das ist vorliegend stark zu bezweifeln.
Das Schreiben des IGD e.V. stellt daher keine „übliche Abmahnung“ eines Wettbewerbsverbandes dar. Sowohl der Verein an sich als auch der Abmahnungsgrund haben Ansatzpunkte, um die Abmahnung mit entsprechender Begründung abzuwehren.
Sollten Sie eine derartige „Abmahnung“ erhalten haben, lassen Sie sich von uns anwaltlich beraten.
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.