Auch im Mietrecht gilt der Datenschutz, egal ob man privat oder gewerblich vermietet. Viele Vermieter kennen sich im Datenschutz jedoch nicht aus. Es drohen daher Bußgelder, die durch die Landesdatenschutzbehörde verhängt werden kann. Ebenso drohen Schadenersatzansprüche der Mieter oder Mietinteressenten.
Grds. gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Vermieter darf also nicht wahllos beliebig viele Daten über die Mieter und Mieteressenten sammeln. Es gilt vielmehr, dass nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die erforderlich sind. Bei einer Wohnungsgesellschaft wurde etwa die Hautfarbe der Interessenten notiert. Dies ist nicht zulässig. Der Vorgang wurde sogar an die Staatsanwaltschaft wegen Vorwurf der Diskriminierung abgegeben. Ebenso nicht erforderlich wäre es, den Mietinteressenten nach den Kontodaten zu fragen. Erlaubt ist hingegen eine Mieterselbstauskunft zu verlangen, da der Vermieter ein Interessen an der Zahlungsfähigkeit der Mietinteressenten hat. Er hat insoweit ein berechtigtes Interesse.
Sind die Daten nicht mehr erforderlich sind sie wieder zu löschen. Ist eine Wohnung etwa vermietet worden, sind die Daten der abgelehnten Interessenten zu löschen! In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Vermieter die Daten weiter speichert, etwa um den Interessenten eine andere Wohnung anzubieten oder einfach weil er nicht weiß, dass diese zu löschen sind. Eine weitere Speicherung setzt eine ausdrückliche Einwilligung voraus. Wird dies nicht beachtet stellt dies einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung da und der Interessant kann sogar Schadenersatz verlangen, wenn er hiervon erfährt. Ebenso droht ein Bußgeld.
Auch im laufenden Mietverhältnis ist der Datenschutz zu beachten. So darf der Vermieter etwa nicht einfach die Telefonnummer an Handwerker weitergeben. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Mieters.
Regelmäßig lassen Vermieter die Daten des Mieters auch von Dritten verarbeiten, so etwa durch Ablesedienste oder Steuerberater. Insoweit muss der Vermieter mit dem Dritten einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
Weiter steht dem Mieter auch ein Auskunftsrecht über die erhobenen Daten zu. Bei der Auskunftserteilung gibt es eine Menge Formalien zu beachten. Bei der Nichtauskunft oder nicht vollständiger Auskunft drohen wiederum Bußgelder und Schadenersatzansprüche.
Sind die Daten nicht mehr erforderlich sind die Daten zu löschen. Hierbei sind die Aufbewahrungspflichten zu beachten. Mietverträge und Betriebskostenabrechnungsunterlagen sind etwa gemäß § 147 AO 10 Jahre aufzubewahren.
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