Das seit 1867 bestehende und damit älteste Gesetz wurde nunmehr überholt. Am 01.01.2014 ist das neue Designgesetz in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Geschmacksmustergesetz. Was bisher unter dem Begriff „Geschmacksmuster“ geführt wurde, wird künftig als „eingetragenes Design“ bezeichnet. Durch eine Registrierung können diverse Produktdesigns von Mode, Verpackungen oder haushaltlichen Gegenständen, aber auch Layouts von Webseiten oder Schriftarten geschützt werden.
Das neue Gesetz bringt aber nicht nur sprachliche Modernisierungen mit sich. Auch ein neues Rechtsmittel gegen unberechtigt eingetragene Designs wurde eingeführt. Nunmehr kann Jedermann im öffentlichen Interesse ein Nichtigkeitsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betreiben und gegen Zahlung einer festen Gebühr in Höhe von 300 € die Löschung von unberechtigt eingetragenen Designs beantragen. Bisher konnte die Löschung eines Geschmacksmusters nur mit einer Klage vor den Zivilgerichten erreicht werden, die weitaus höhere Kosten und ein vergleichsweise großes Prozessrisiko bürgte.
Im Rahmen des neu eingeführten Nichtigkeitsverfahrens können Online-Händler nun mit einem geringen Kostenaufwand und einem damit verbundenen geringen Risiko den Bestand eines Designs angreifen und die Löschung erreichen. Im Löschungsfall kann eine bis dahin abgegebene Unterlassungserklärung widerrufen und Schadenersatz wegen der Vertriebsbehinderung verlangt werden.
Im Rahmen des Verfahrens muss der Antragsteller zunächst nachweisen, dass es das eingetragene Design bereits vor der Eintragung beim DPMA gab. In einem weiteren Schritt ist sodann der Antragsgegner beweisbelastet und zwar dafür, dass er selbst Entwerfer des Produktes ist oder seitens des Entwerfers eine Ermächtigung zur Anmeldung des eingetragenen Designs gegeben war. Denn lediglich für den Entwerfer oder einen Ermächtigten gilt eine 12 monatige Neuheitsschonfrist, innerhalb derer der Entwerfer zur amtlichen Anmeldung des Designs berechtigt ist.
Weiter ist neu, dass sich ein Dritter einem bereits anhängigen Nichtigkeitsverfahren anschließen kann, wenn er glaubhaft macht, dass gegen ihn ein Verfahrens wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.
Für das neu eingeführte Nichtigkeitsverfahren wurden beim DPMA eigens „Designabteilungen“ mit je drei rechtskundigen Mitgliedern, die zum Richteramt befähigt sind, geründet.
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