Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 C 1.12, entschieden, dass gesundheitliche Schäden, die aufgrund einer vom Dienstherr angeordneten Grippeimpfung beim Arbeitnehmer auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall eingestuft werden können.
Der Angestellte war ein Polizeivollzugsbeamter, der sich während seiner Arbeitszeit von einem Polizeiarzt in den Diensträumen kostenlos gegen die Grippe impfen ließ. In einem Aushang im Polizeirevier ist der Angestellte auf diese Möglichkeit aufmerksam geworden. Einige Zeit später litt der Angestellte allerdings an einer Rückenmarksentzündung, die er auf die Schutzimpfung zurückführte. Er stellte demnach bei der Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Nachdem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht.
Nach Durchlauf aller Instanz gab das BVerwG dem Beamten Recht und verwies die Sache zur erneuten Klärung zurück an das OVG.
Nach Ansicht des BVerwG ist das Dienstunfallrecht anwendbar, wenn das für den Unfall auslösende Ereignis der Risikosphäre des Dienstherren zuzuordnen ist. Nach bisherigen Erkenntnissen läge hier aber noch kein Dienstunfall vor, da erst zu klären wäre, ob die Rückenmarksentzündung überhaupt durch die Impfung ausgelöst wurde.
Der Dienstherr hatte die Impfung zwar nicht angeordnet oder empfohlen und diese wurde auch nicht am Dienstort des Klägers durchgeführt. Dennoch ist ein Beamter im Rahmen des Dienstunfallsrechts geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung zumindest im weiten Sinne teilnimmt.
Eine solche Veranstaltung ist auch die Schutzimpfung, da sie im Verantwortungsbereich des Dienstherren lag. Dieser stellte die Räume zur Verfügung und übernahm die Kosten. Letztlich war die Impfung der Polizisten auch im dienstlichen Interesse, um krankheitsbedingte Ausfälle zu minimieren.