Das OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az.: I-4 U 18/12 hat im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Buchpreisbindung auch im Falle eines Räumungsverkaufes gilt, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird
Im Tenor heißt es wie folgt:
…zu unterlassen
beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als "Räumungsverkauf" bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom 19. November bis 17. Dezember 2011 in der Filiale T der Antragsgegnerin.
Die Verpflichtung zur Einhaltung von festgesetzten Buchpreisen ist in § 3 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) geregelt. Die Bindung unterliegt jeder, der der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft.
Achtung bei Nichtbeachtung droht eine Abmahnung!