Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2013, Az.: I ZR 237/11, entschieden, dass eine Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen doch erlaubt ist, auch wenn dies ungefragt geschieht.
Im Ausgangsfall gab der Beklagte gegenüber der gegnerischen Anwaltskanzlei ungefragt eine Unterlassungserklärung ab und begründete dies damit, dass er schon anderweitig wegen P2P-Urheberrrechtsverletzungen abgemahnt worden sei. Nun könne er nicht sicher sein, ob eine unbefugte Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte erfolgt sei und wolle vorsorglich eben eine solche Unterlassungserklärung abgeben.
Die klägerische Anwaltskanzlei hielt die Unterlassungserklärung aufgrund einer fehlenden konkreten Verletzungshandlung für unwirksam und forderte den Beklagten auf, Auskunft über den Inhalt der vorhergehenden Abmahnungen zu geben. Hierfür berechneten die Anwälte die entsprechenden Abmahnkosten. Außerdem waren die Anwälte der Auffassung, dass eine solche Zusendung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei.
Der Beklagte wollte diese Kosten nicht zahlen, so dass sich die Anwälte ihre Ansprüche von ihren Mandanten abtreten ließen und diese im eigenen Namen vor Gericht einklagten.
Der BGH entschied jetzt, dass die Zusendung dieser Unterlassungserklärung nicht zu beanstanden war, da ein hinreichend begründeter Anlass für dessen Zusendung gegeben war.
Hierbei bezweifelte der Senat zwischenzeitlich zwar die Ernsthaftigkeit dieser Unterlassungserklärung, ließ letztlich allerdings die Frage offen, ob diese nun wirksam war oder nicht.
Dennoch erfolgte eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beklagten und dem der Rechtsinhaber. Hierbei stellte der BGH fest, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Rechtsinhaber zwar betroffen sei, ein Eingriff allerdings sachlich begründet sei.
Eine Verletzung des Rechts der Anwälte sei nur anzunehmen, wenn die Zusendung mehr als eine bloße Belästigung sei und über eine sozial übliche Behinderung hinausgehe.
Ob und wie eine solche Erklärung des Beklagten angenommen werde, entscheide der Rechtsinhaber allein, dies basiere auf seinem freien Entschluss.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH zwar festgestellt, dass kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechtsinhaber vorliege, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung nun tatsächlich wirksam ist, bleibt hingegen fraglich.