Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.06.2015, Az.: I ZR 46/12 entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetseite urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die Zustimmung des Rechteinhabers im Wege des „Framings“ auf seiner Internetseite einbindet.
Die Klägerin, eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen, ließ zu Werbezwecken ein etwa 2 Minuten langes Video mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, welches auf der Internetplattform YouTube hochgeladen wurde. Die Klägerin hatte an diesem Film die ausschließlichen Nutzungsrechte inne.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter tätig und arbeiten für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen. Im Sommer 2010 stellten sie auf ihrer jeweils eigenen Internetseite das Video der Klägerin in Form des Framings für ihre Besucher zur Verfügung. Hierdurch können die Besucher der Internetseiten durch einen Klick auf einen Link das Video aufrufen, welches sodann aber von der Internetseite YouTube abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (Frame) abgespielt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, hierbei handle es sich um eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Videos und nahm die Beklagten auf Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung in Anspruch.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. Die Klägerin begehrte sodann die Widerherstellung des landgerichtlichen Urteils, so dass nunmehr der BGH im Revisionsverfahren zu entscheiden hatte.
Nach Ansicht des BGH nahm das Berufungsgericht zu Recht an, dass es sich beim Framing um eine bloße Verknüpfung der eigenen Internetseite mit Werken auf fremden Internetseiten handelt und dieses Framing keine öffentliche Zugänglichmachung darstellt. Denn allein der Inhaber der fremden Internetseite entscheidet darüber, ob diese Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder nicht. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe.
Der EuGH hatte hierzu ausgeführt, dass keine öffentliche Widergabe eines Werkes vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Urhebers frei zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn das Werk im Rahmen des Framens so erscheint, als gehöre der Inhalt zur eigenen Internetseite und nicht zu einer fremden.
Die gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls in solchen Fällen, in denen das Werk bereits mit Zustimmung des Urhebers auf anderen Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Das Verfahren wurde an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. Es wird nun wohl darauf ankommen, ob der streitgegenständliche Film mit oder ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht worden war.