Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12, nochmals klargestellt, dass die E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf einer Internetseite als unerlaubte Werbung einzustufen ist und der Webseiten-Betreiber hierfür auch haftet.
Vorliegend hatte der Kläger ohne seine Einwilligung im Dezember 2010 mehrfache Empfehlungs-E-Mails erhalten, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen. Die Beklagte – ein Unternehmen – bot auf Ihrer Internetseite den Nutzern die Möglichkeit, Dritten eine E-Mail mit Hinweis auf die Homepage der Beklagten zu senden. Hierfür musste der Nutzer lediglich die E-Mail-Adresse des Empfängers eingeben. Die E-Mail wurde dann automatisch generiert und versandt. Hierbei war die Beklagte als Absender der E-Mail angegeben.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und der BGH gab ihm Recht. Der Senat stufte die Weiterempfehlungs-E-Mail als Fall der unzulässigen Werbung ein. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Werbung nicht nur dann vor, wenn ein Produkt unmittelbar beworben wird, sondern auch dann, wenn es sich um Imagewerbung handelt und so mittelbar der Absatz der Produkte gefördert wird.
Unerheblich ist nach dem BGH auch, dass die Handlung durch einen unbekannten Dritten vorgenommen wurde, da vielmehr ausschlaggebend sei, dass die Beklagte die Funktion der Weiterempfehlungs-E-Mail überhaupt auf ihrer Internetseite bereitstelle. Eine solche Funktion hat den Zweck Dritte zu benachrichtigen, so dass der Seitenbetreiber für die Versendung der E-Mails auch rechtlich verantwortlich ist. Da er selbst keine Kenntnis darüber hat, ob die Dritten, denen diese E-Mails zugeschickt werden, in den Empfang eingewilligt haben und der Seitenbetreiber diese Funktion dennoch nutzt, muss in diesem Rahmen auch eine Haftung erfolgen.
Die bereits bisher ergangenen Urteile in solchen Fällen stimmen überwiegend mit der BGH-Rechtsprechung überein und stuften solche E-Mails ebenfalls als unzulässige Werbung ein. Allerdings wurde durch dieses Urteil nicht die Frage behandelt, in welchem Rahmen eine Haftung ausgelöst wird, wenn als Absender nicht der Seitenbetreiber, sondern der Empfehler benannt wird. Doch auch in diesem Fall wird voraussichtlich eine Haftung des Seitenbetreibers angenommen werden, da dieser auch dann die Weiterempfehlungsfunktion immer noch zur Verfügung stellt und der BGH vorliegend gerade hierin die haftungsauslösende Handlung gesehen hat.