Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12 die Verurteilung eines Betreibers von „Abo-Fallen“ wegen versuchten Betruges bestätigt.
Das LG Frankfurt hatte den wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte unterschiedliche und jeweils kostenpflichtige Internetseiten. Alle wiesen nahezu ein identisches Erscheinungsbild auf und boten insbesondere die Nutzung eines Routenplaners an. Vor Nutzung dieses Routenplaners musste der Nutzer allerdings vorab seinen Vor- und Zunamen, nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angeben. Für den Nutzer der Internetseite war aufgrund der vorsätzlichen derartigen Gestaltung der Internetseite deren Kostenpflichtigkeit nicht erkennbar. Bestätigte der Nutzer die Schaltfläche „Route berechnen“, erschien ein unten am Seitenrand kleiner und mehrzeiliger Text, der den Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zu einem Preis von 59,95 € für eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit aufzeigte. Dieser Text konnte je nach Bildschirmgröße und der verwendeten Bildauflösung erst nach „scrollen“ der Seite wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung und bei Nichtzahlung sodann eine Mahnung. Einige Nutzer erhielten zusätzlich Schreiben von Rechtsanwälten.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen nur einer hier nachgewiesenen Tat und auf Grundlage dessen, dass ein konkreter Irrtum des Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betruges.
Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts ein.
Der BGH verwarf das Rechtsmittel. Nach Ansicht des Gerichts war die Gestaltung der gegenständlichen Internetseite gezielt auf die Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der Leistung gerichtet und zielte damit auf eine Täuschung der Nutzer ab. Auch alle weiteren tatbestandsmerkmal des Betruges seien gegeben, so dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges durch den Senat bestätigt wurde.