9. Januar 2012
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10 sieht in der rein firmenmäßigen Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach Ansicht des BGH scheidet eine Markenrechtsverletzung aus, wenn der geschützte Begriff nur der Bezeichnung eines Unternehmens dient. Die Klägerin hat als Inhaberin der Marke "Schaumstoff Lübke" die "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" verklagt und verloren, da das Wort nicht zum Vertrieb von Waren eingesetzt wurde, sondern nur im Namen der Gesellschaft enthalten war.