Worum geht es?
Ein Unternehmen das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt hatte in seinem Sortiment u.a. die sog. „Geflügel Salami“. Diese Bezeichnung befand sich auf der Vorderseite der Folienverpackung .
Auf der Rückseite der Verpackung stand dann unter der fettgedruckten Bezeichnung “Geflügel Salami” in kleinerer Schrift “mit Schweinespeck”. Im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt wird.
Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in dieser Bezeichnung und Aufmachung einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.
Das Unternehmens sah dies andern und klagte auf Feststellung, dass das Produkt “Geflügel Salami” nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt.
Die Entscheidung des Gerichts
Sowohl das Verwaltungsgericht Minden und das Berufungsgericht das OVG Münster haben aber dem Kreis Gütersloh recht.
In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass die Angabe “Geflügel Salami” auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält.
Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe “Geflügel Salami” auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.08.2022
Anmerkung: Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Entscheidung. Es gibt aber auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das Verbot der Irreführung, so dass auch Wettbewerber und Verbraucherverbände zivilrechtliche gegen solche Aufmachungen vorgehen können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zivilgerichte in gleicher Weise entscheiden werden.