Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.04.2013, Az.: 2 AZR 579/12 entschieden, dass der Kirchenaustritt eines beim Caritasverband tätigen Mitarbeiters einer katholischen Kindertagesstätte einen Kündigungsgrund darstellen kann.
Ein beim beklagten Caritasverband seit 1992 beschäftigter Sozialpädagoge hatte gegen seine auf den Austritt aus der Kirche basierende Kündigung geklagt. Das BAG hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Jede Religionsgesellschaft regelt nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt auch den karikativen Einrichtungen zu. Hierdurch wird den Einrichtungen ermöglicht, den kirchlichen Dienst im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse zu begründen und diese entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Der Austritt aus der katholischen Kirche stellt nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes einen schweren Loyalitätsverstoß dar. Dieser lässt eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zu.
Das BAG hatte vorliegend zwischen dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen.
Das Gericht entschied, dass der Kläger durch seinen Austritt aus der katholischen Kirche gegen seine Loyalitätsobliegenheiten verstoßen habe. Der Beklagten sei es nicht zumutbar gewesen, den Kläger weiter zu beschäftigen, da ihm durch seinen Austritt nach dem Glaubensverständnis der Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung fehlte.
Zwar habe auch das Grundrecht des Klägers ein hohes Gewicht, müsse in diesem Fall aber hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte könne im vorliegenden Fall nicht von staatlichen Gerichten gezwungen werden, den Kläger weiter zu beschäftigen, wenn dieser sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe. Hierbei fielen auch die Beschäftigungsdauer und das Lebensalter des Klägers nicht in Gewicht.
Zudem liege nach Ansicht des BAG auch keine Diskriminierung des Klägers durch die Kündigung gem. §§ 1, 7 AGG vor. Eine Ungleichbehandlung wegen der Religion des Klägers sei nach § 9 Abs. 1 und 2 AGG gerechtfertigt.