Google muss in Zukunft die Ärmel hochkrempeln:
Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.04.2013, Az.VI ZR 269/12 entschieden, dass Google in der Pflicht ist, automatische Suchvorschläge zu entfernen, wenn diese Persönlichkeitsrechte verletzen und sobald der Betreiber von der Rechtsverletzung Kenntnis hat.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Eingabe seines Namens gesehen, dass die automatische Vervollständigung von Google diesen durch die Wörter "Scientology" und "Betrug" ergänzte. Dadurch fühlte sich der Kläger, zu Recht, wie vom BGH entschieden, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Argumentation von Google, die Ergänzungen erfolgen ohne jede Wertung und spiegelten lediglich die aktuellen Suchvorlieben im Netz wider, vermochte dem auch keinen Abbruch zu tun.
Derzeit liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor, doch auch hier ist bereits erkennbar, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht per se verpflichtet sein soll, die Suchergänzungsvorschläge vorab zu prüfen, sondern die Haftung greift erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung. Insbesondere soll das der Fall sein, wenn ein Betroffener auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten hinweist.
Das bedeutet aber auch für Google, dass solche rechtsverletzenden Suchergänzungen unverzüglich nach Kenntnis entfernt werden müssen, da Google sonst Gefahr läuft, mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen überhäuft zu werden. Es bleibt also abzuwarten, wie Google diese Verpflichtung technisch umsetzen wird.
Die Entscheidung des BGH dürfte sich auch nicht unerheblich auf das Verfahren auswirken, dass die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten , Bettina Wulff, derzeit gegen Google führt. Sie hat Google verklagt, weil dort bei der Suche nach ihrem Namen automatisch das Wort "Escort" ergänzt worden ist.