Ab dem 1. April 2012 gilt in der Schweiz das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wobei die Schweiz sich dabei an der europäischen E-Commerce-Richtlinie orientiert hat. Neben der generellen Impressumspflicht wurde drei weitere Neuregelungen eingeführt, die auch ausdrücklich den elektronischen Geschäftsverkehr betreffen:
Es soll mehr Transparenz geschaffen werden durch die Pflicht zur Darstellung der einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen. Dies kann auch grafisch während des Bestellvorgangs geschehen. Der Kunde soll während seiner Bestellung stets darüber informiert sein, in welchem Teil des Vorgangs er sich befindet, und welche Schritte er noch durchlaufen muss, bis er einer verbindliche Bestellung abgibt.
Ebenso wie es mittlerweile auch in Deutschland Pflicht ist, sollen die Kunden nach schweizer Recht die Möglichkeit erhalten, ihre Angabe vor Absendung der Bestellung zu überprüfen und zu korrigieren. Es sollen sämtliche relevanten Daten aufgelistet werden, wie etwa die ausgewählten Produkte, Preise, Liefer- und Rechnungsadresse, Zahlungsmodalitäten etc.
Schließlich wird es zur Pflicht, dass Bestellungen unverzüglich bestätigt werden. Dies kann auf mehrere Arten geschehen: im Browser (oder innerhalb der verwendeten App) direkt oder per Bestätigungsmail. Hierbei soll es sich jedoch nur um eine Bestätigung handeln, dass die Bestellung eingegangen ist. Will der Onlinehändler mit seiner Bestellbestätigung nicht auch bereits die Bestellung annehmen und damit einen verbindlichen Kaufvertrag schließen, muss dies in der Bestätigungsmail entsprechend ausdrücklich formuliert sein. Es reicht vermutlich nicht aus, auf die AGB zu verweisen, in denen beispielsweise geregelt ist, dass ein Kaufvertrag nur durch ausdrückliche Annahme der Bestellung und nicht bereits durch Bestätigung der Bestellung zustande kommt.