Das Hansetische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11 entschieden, dass auch anonym abgegebene Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen zulässig sind. Die Betreiberin eines Hotels hatte geklagt, weil bezüglich ihrer Unterkunft zahlreiche Mängel per teils anonymer Bewertung genannt wurden. Sie ist der Auffassung, es werde ein „virtueller Pranger“ geschaffen, dem sie als Hotelier schutzlos ausgeliefert sei.
Dies verneinte das OLG jedoch und betonte bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin unzutreffenden Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert sei, da sie deren Löschung notfalls gerichtlich durchsetzen lassen könne. Ein Bewertungsverbot würde dazu führen, dass die von der Rechtsordnung anerkannten Bewertungsportale nicht mehr existieren könnten. Die Allgemeinheit habe jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, Informationen durch derartige Portale zu beziehen. Insbesondere auch anonyme Bewertungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit und seien deshalb zulässig.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation auf solchen Bewertungsportalen weiterentwickelt. Die Tatsache, dass diese mehr und mehr zur Entscheidungsfindung bei den Urlaubern beitragen, lässt die Wichtigkeit erkennen, dass die Kommentare auch der Realität entsprechen. Vielleicht wäre es angebracht, sich vor Abgabe einer Bewertung zumindest kurz registrieren zu müssen, damit bei offensichtlicher Falschbewertung schnell gehandelt werden könnte.