Mit Urteil vom 19.1.2012, Az. 35 O 95/11, entschied das Landgericht Stuttgart, dass der Sportartikelhersteller „Aspero“ wettbewerbswidrig handelte, indem er bei seinem Gewinnspiel Karten für das Championsleague-Finale verloste, ohne hierfür die Erlaubnis der UEFA erhalten zu haben.
Obwohl die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören, nahm das Gericht ein Wettbewerbsverhältnis an, da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 keine hohen Anforderungen zu stellen seien, so das Gericht. Maßgeblich und genügend sei vorliegend, dass „Aspero“ mit seiner Handlungsweise in Konkurrenz um einen wirtschaftlich ausnutzbaren Ruf der UEFA getreten sei.
Das Angebot von „Aspero“ verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Er handele somit unlauter, da er eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme. Vorliegend täusche „Aspero“ über die Verfügbarkeit des Gewinns, so die Richter. Da der Vorverkauf noch gar nicht begonnen habe, könne „Aspero“ noch gar keine Karten in den Händen halten. Auf offiziellem Wege könne „Aspero“ mangels seiner Eigenschaft als Sponsor bzw. Lizenznehmer keine Karten zur Verwendung in dem von ihm veranstaltetem Gewinnspiel erhalten haben. Selbst wenn sich „Aspero“ auf dem Schwarzmarkt mit Karten eindecke, könne er den Teilnehmern des Gewinnspiels keine gültigen Eintrittskarten zuteilen. Die Karten seien bis auf wenige Ausnahmen personalisiert und verlören deshalb im Falle der Weiterveräußerung ihre Gültigkeit, so dass keine Zugangsberechtigung zum Stadion mehr bestünde.
Zwar behauptete „Aspero“, von einem autorisierten Kartenverkäufer eine Zusage über den Verkauf von VIP-Karten aus dem UEFA Gold-Package erhalten zu haben, die nicht personalisiert seien. Beweisen konnte er dies jedoch nicht. Zumindest nicht ohne den autorisierten Kartenverkäufer preiszugeben. Dieses wollte er aber nicht.
Das Angebot von „Aspero“ verstoße ebenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG, so das Landgericht. Die Werbung von „Aspero“ erwecke nämlich beim Durchschnittsverbraucher die Fehlvorstellung, dieser sei Vertragspartner der UEFA in Bezug auf das Finale der UCL und deshalb irreführend. Denn die Ausnutzung der Veranstaltungen der UEFA sei nur lizenzierten Vertragspartnern der UEFA gestattet. Dies wisse der Durchschnittsverbraucher, dem die UEFA, die von ihr veranstaltete UCL, insbesondere das Finale, bestens bekannt sei. Seine Fehlvorstellung beruhe darauf, dass „Aspero“ VIP-Eintrittskarten für das Finale der UCL als Hauptgewinn eines Gewinnspiels unter Verwendung des Begriffs Champions League zu einem Zeitpunkt ausschreibt, in dem der Vorverkauf der Eintrittskarten noch gar nicht begonnen hat und ohnehin gültige Karten nur von der UEFA oder vom DFB erworben werden könnten.
Zudem lehne sich „Aspero“ mit seinem Gewinnspiel und der dazugehörigen Werbung an die UEFA und die von ihr veranstaltete UCL und deren Finale an und beute deren Ruf in unlauterer Weise im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aus. Der gute Ruf der UEFA und ihrer Veranstaltungen werde von ihm dergestalt ausgebeutet, dass der Verbraucher diesen guten Ruf auf die Produkte von „Aspero“ übertrage und somit dessen Absatz gefördert würde.