Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 25.07.2013, Az.: 22 BV 13/13, entschieden, dass der Betriebsrat aufgelöst werden kann, wenn er über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Betriebsversammlung durchführt und dadurch seine Pflicht zum Zusammenwirken mit Gewerkschaften vernachlässigt.
Der Betriebsrat eines großen Unternehmens hielt jahrelang keine Betriebs- oder Abteilungsversammlungen ab. Im Jahr 2012 bezeichnete der aus 17 Mitgliedern bestehende Betriebsrat eine Weihnachtsfeier als Betriebsratssitzung. Zwei dieser Mitglieder waren von der IG Metall und beantragten beim Arbeitsgericht Stuttgart die Auflösung des Betriebsrates. Hilfsweise stellten sie den Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund einer groben Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG. Der Betriebsrat verwies hingegen auf die mittlerweile langjährige Praxis, Mitarbeiter regelmäßig im Rahmen von Abteilungsversammlungen, durch Aushänge oder das Intranet zu informieren.
Das Arbeitsgericht folgte jedoch der Ansicht der IG Metall. Die fehlende Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Versammlungen stelle eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats dar. Hierdurch verletze er seine Pflicht zum Zusammenwirken mit den Gewerkschaften. Letztlich habe dies die Auflösung des Betriebsrats zur Folge, den es besteht die Pflicht vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen und hierüber einen Bericht an die Gewerkschaften zu übersenden.