Das OLG Hamm sprach in seinem Urteil vom 23.10.2014, Az.: 28 U 98/13 einem Mandanten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 640.000 € gegenüber seinem Rechtsanwalt zu.
Der Mandant war Chef-Fußballtrainer eines Vereins der 2. Bundesliga. Wenige Spieltage vor Abschluss der Saison 2007/2008 wurde er wegen sportlicher Misserfolge der Mannschaft entlassen. Dem Mandanten wurde mit einem kurz drauffolgenden Schreiben das eigentlich bis Ende Juni 2010 geschlossene Arbeitsverhältnis vorzeitig ordentlich zum 31.08.2008 gekündigt. Da er die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte er einen Rechtsanwalt, der gegenüber dem Fußballverein der Kündigung widersprach. Der Rechtsanwalt erhob allerdings nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage, so dass die Kündigung nicht mehr angegriffen werden konnte.
Der Mandant war der Ansicht, der Rechtsanwalt habe hierdurch seine anwaltlichen Pflichten verletzt und schulde dem Mandanten daher Schadensersatz. Als Schaden sei sein Verdienst anzusehen, welchen er bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2010 hätte erzielen können. In der Summe sei daher ein Schaden weit über 600.000 € entstanden.
Das OLG Hamm sprach dem Mandanten die Schadenersatzansprüche weitgehend zu. Zum einen wurde ihm ein bereits jetzt bezifferbarer Schaden in Höhe von 330.000 € zugesprochen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der beklagte Rechtsanwalt weitere Belastungen des Mandaten aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zu einer Höhe von 640.000 € zu erstatten habe.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Mandanten nicht auf die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hingewiesen habe.
Diese Klage hätte der Mandant mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei fristgerechter Einreichung erfolgreich geführt. Aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2010 sei der Verein nicht zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen.
Bereits jetzt muss der Rechtsanwalt einen Betrag in Höhe von 330.000 € an den Mandanten zahlen, da ein Nettoverdienst-Ausfallschaden in dieser Höhe beziffert werden könne. Der Mandant hat laut des OLG Hamm einen Anspruch auf die Vergütung, die er bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Dabei stehe dem Mandanten derzeit kein Anspruch auf den Bruttolohn zu, da er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen habe. Gemäß der modifizierten Nettolohn-Methode wurde jedoch festgestellt, dass die von den Finanzbehörden später berechneten Abgaben und Steuern als weiterer Schaden zudem zu erstatten seien.