Auch das AG Berlin zieht mittlerweile nach und lehnt den fliegenden Gerichtsstand im Rahmen von Abmahnungen, die wegen Filesharings ergehen, ab.
Die Kanzlei BaumgartenBrandt hatte einen Tauschbörsennutzer aus dem Ort Calw wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt und den Schwaben sodann am Amtsgericht Berlin verklagt.
Mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2013, Az.: 6 C 65/13, wies das Gericht die Klägerin auf seine Unzuständigkeit hin. Örtlich zuständig sei vielmehr das Gericht am Wohnsitz des Beklagten.
Das Gericht lehnte die Anwendung des § 32 ZPO und den darin verankerten fliegenden Gerichtsstand ab. Das Gericht war der Auffassung, dass es dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO wiederspreche, die Zuständigkeit des Gerichts mit der bloßen Abrufbarkeit einer Internetseite an diesem Ort zu begründen. Die in § 32 ZPO geregelte besondere Zuständigkeit der Gerichte beziehe sich vielmehr auf die besondere Beziehung der Streitigkeit zum Tat- und Handlungsort, woran es im Internet fehle. So entstünde hierdurch in jeder Hinsicht ein beliebiger Gerichtsstand, was den Regelungen der §§ 12 ff. ZPO zuwiderliefe.
Das Gericht verwies bei seiner Entscheidung zudem auf das am 27.06.2013 beschlossene, aber noch nicht verkündete Gesetzt zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken. Hiernach dürfen Verbraucher auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werde. Anderes gilt dann nur noch im Rahmen von gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeiten.