Erneut hat der BGH seine Rechtsprechung zum Thema „Adwords-Werbung“ mit fremden Marken bestätigt.
In dem vorliegenden Fall entschied der BGH mit Urteil vom 14.12.2012, Az.: I ZR 217/10, dass das so genannte Keyword-Advertising mit der Nennung fremder Marken unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt wird, da die Werbung als Werbeblock gekennzeichnet ist und die Marke nicht benennt. Dieses soll auch dann gelten, wenn die Werbung selbst nicht klarstellt, dass es keine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden gibt.
So war dies hier: Die Beklagte, ein Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade, wählte als Keyword für ihre Google-Werbung den Begriff „Pralinen“ mit der Option "weitgehend passende Keywords". Unter dieser Option tauchte der Begriff „most pralinen“ mit auf. Die Beklagte führte jedoch keine „Most Pralinen“. Aufgrund dessen war die Klägerin, die Rechteinhaberin der Marke „Most Pralinen“, der Ansicht, die Beklagte würde unberechtigter Weise ihre Marke benutzen. Insbesondere, weil die Beklagte in der Werbung selbst nicht klarstellte, dass zwischen ihr und der Klägerin keine Verbindung bestand. Doch das Gericht teilte die Ansicht der Klägerin nicht. Die Begründung war, dass ein Verbraucher die Werbung als solche identifiziert und dass die Beklagte in der Werbung selbst eben den Begriff „Most Pralinen“ nicht verwendete.
Diese Ansicht vertrat der BGH auch schon in früheren Urteilen. So zum Beispiel in seinem Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 46/08. Dort hieß es:
…“ Ist für den Internetnutzer klar erkennbar, dass es sich bei den Adwords-Anzeigen nicht um reguläre Suchergebnisse, sondern um bezahlte Werbung handelt, kann in der Verwendung des Schlüsselworts nicht von vornherein eine markenmäßige Benutzung gesehen werden. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung der Anzeige an. Der Werbelink und die ihn begleitende Werbebotschaft dürfen weder suggerieren, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, noch dürfen sie den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer darüber im Unklaren lassen, ob eine solche Verbindung besteht.“ …