Weitestgehend bekannt und dennoch im überwiegenden Teil der Fälle fehlerhaft umgesetzt ist die Problematik mit der 40-Euro-Klausel:
Ein gewerblicher Onlinehändler ist verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen. Hierüber muss er natürlich in entpsrechender, ebenfalls gesetzlich vorgegebener Form informieren. Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs weder die Kosten noch das Risiko der Rücksendung zu tragen. Der Händler hat jedoch im Rahmen dieses Widerrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn der Wert der zurückgesendeten Ware unter 40,00 € liegt. Das ist die sogenannnte 40-Euro-Klausel. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Regelung, die nach dem Gesetz (§357 II BGB) und auch nach der Rechtsprechung (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, 5 W 10/10 und dem OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, 4 U 180/09) um eine vertragliche Vereinbarung und da die Widerrufsbelehrung nur eine einseitige Erklärung darstellt, muss also die Regelung über die Rücksendekosten gesondert mit dem Verbraucher vereinbart werden. Dies geschieht zumeist in Form von AGB.
Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Thüringen (Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2 U 278/12) nochmals bekräftigt, dass eine fehlende 40,00-Euro-Klausel einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da solch eine Vereinbarung nicht innerhalb einer einseitigen Erklärung getroffen werden könne.
Des Weiteren ist ein oft beobachteter Fehler die fehlende Angabe von bestimmten Pflichtinformationen:
· über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
· darüber ob der Vertragstext gespeichert wird
· darüber, wie Eingabefehler erkannt und vor der Bestellung korrigiert werden können
· die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
Auch hier wird von der Rechtsprechung zum größten Teil ein abmahnfähiger Verstoß bejaht. So auch wiederum das OLG Thürigen im oben genannten Beschluss. Dabei wurde betont, dass es auch nicht ausreiche, wenn diese Informationen von dem jeweiligen Plattformbetreiber wie etwa eBay in den eigenen AGB zur Verfügung gestellt werden. Auch hier folgt das OLG Thüringen der bisher bestehenden Argumentation der Rechtsprechung.