Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor. Konkret geht es um allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb einer Baubeschreibung. Beanstandet wird eine Klausel betreffend der Gewährleistung bei Glasbruch und eine Klausel betreffend von Überprüfungspflichten bei Erhalt der Ware.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Ausgleichung der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 219,35 €.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, raten wir Ruhe zu bewahren und nicht voreilig zu handeln. Aufgrund des eher geringen Betrages, welche die Wettbewerbszentrale fordert, neigen einige Abgemahnte dazu einfach die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den Betrag zu überweisen. Dies allerdings oft ohne sich Gedanken darüber zu machen, was die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt bedeutet. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich für die Zukunft den Verstoß unverzüglich zu beseitigen und nicht wieder zu wiederholen. Dies gilt auch nicht nur für die streitgegenständliche Internetseite. Eine solche Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Strafe in Höhe von 4.000 € fällig. Eine solche Erklärung müssen Sie allerdings nicht abgeben. Wir raten daher dazu, wenn überhaupt dann allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Vorausgesetzt der Vorwurf ist überhaupt gerechtfertigt. Aber selbst dann kann es unter Umständen Sinn machen keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Wir vertreten deutschlandweit!
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Soforthilfe unter 0800 -3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net