Unserer Kanzlei liegt derzeit eine Abmahnung wegen Verwendung der Marke „Texas Hold’em“ zur Bearbeitung vor.
In der Tat existiert die Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ unter der Registernummer 30711657.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Abmahnung war die Marke auf einen Herrn Joachim Wolf aus Jena eingetragen, mittlerweile hat sich ergeben, dass die Angaben berichtigt worden sind. Jetzt stimmen die Daten des Markeninhabers mit denen des vermeintlichen Rechteinhabers aus der Abmahnung überein.
Die Abmahnungen werden durch Herrn Jörg Kindling, Granitzer Str. 19, 18586 Ostseebad Sellin, verschickt. Darin wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erteilung einer Auskunft über Art und Anzahl der durch den Abgemahnten verkauften Produkte begehrt. Ferner wird auch ein vermeintlicher Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht.
Die Abmahnung weist jedoch viele weitere Kuriositäten auf:
Dem Schreiben ist eine „Handlungsvollmacht“ beigefügt, die mit einem „begl. Rechtsanwalt“-Stempel versehen ist, so dass der Eindruck entsteht, das Schreiben sei tatsächlich von einem Rechtsanwalt verfasst worden.
Der geforderte Schadensersatz ist an die „W&K GbR“ zu überweisen. Welche Rolle diese GbR dabei spielt, ist völlig unklar, zumal die „Handlungsvollmacht“ inkl. Berechtigung zum Empfang von Zahlungen auf Herrn Kindling ausgestellt ist und nicht auf die W&K GbR.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung, sowie das gesamte Schreiben erwecken bei näherer Betrachtung einen äußerst amateurhaften Eindruck und weisen diverse Fehler auf.
Auch steht zu vermuten, dass Schreiben, die von Herrn Wolff persönlich stammen sollen, gefälscht sind, da seine Unterschrift lediglich hineinkopiert wurde. Dies ist daran zu erkennen, dass die Unterschrift im Gegensatz zum Rest des Schreibens kariert unterlegt ist.
Herr Kindling kontaktierte uns telefonisch, wobei er in dem Telefonat mitteilte, dass die Marke durch Herrn Wolff genutzt werde und dieser sogar einen Online-Shop betreibe. Den Namen des Shops wollte Herr Kindling nicht preisgeben, ebenso die dort vertriebene Ware. Auf die Nachfrage nach dem Rechtsanwaltsstempel teilte Herr Kindling mit, dieser sei ihm von einem befreundeten, auf Rügen ansässigen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden. Den Namen des Rechtsanwalts wollte Herr Kindling ebenfalls nicht nennen.
Ohnehin ist bereits die Eintragungsfähigkeit von „Texas Hold’em“ sehr fraglich, da es sich bei „Texas Hold’em“ um eine Variante des Pokerspiels handelt und es daher per se bereits gemäß § 8 MarkenG nicht eintragungsfähig sein dürfte.
Es ist derzeit dringend von Zahlungen oder der Abgabe einer Unterlassungserklärung abzuraten. Sollten Sie auch eine Abmahnung von Herrn Kindling erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Wir vertreten deutschlandweit!
Soforthilfe unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schenk.