Aktuell mehren sich wieder Abmahnungen von Verlagen wie etwa der Verwaltungs-Verlag GmbH (stadtplan.net), wegen vermeintlicher unberechtigter Verwendung von Stadtplänen oder Ausschnitten hiervon.
Es ist immer noch gängige Praxis, dass Stadtpläne, Kartenausschnitte schlicht kopiert werden, um diese auf der eigenen Seite einzupflegen. Ein solches Kopieren stellt in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung dar, die mit erheblichen Kosten verbunden ist.
So liegen die Rechte für die Nutzung, Verbreitung Vervielfältigung in aller Regel bei den Verlagen. Diese übertragen diese Rechte nur gegen hohe Lizenzgebühren. So kann die Nutzung eines einzigen Kartenausschnitts schnell mal. 1500,00 € kosten. Bei Verwendung mehrerer Ausschnitte entsprechend mehr. Ebenso wird meistens eine strafbewährte Unterlassungserklärung gefordert. Wenn man eine solche Erklärung einfach unterschreibt und die Ausschnitte weiter oder erneut verwendet, kann dies schnell 10.000 € und mehr kosten.
Dass die Nutzung nicht erlaubt ist und welche Rechtsfolgen hiermit verbunden sind, ist den meisten Nutzern nicht bekannt. Oft werden die Seiten auch nicht von den Nutzern selbst, sondern von Werbeagenturen, Webdesignern oder Ähnlichen erstellt. Diese sollten es eigentlich besser wissen. Verantwortlich ist jedoch in aller Regel der Seitenbetreiber also der Nutzer und nicht die Werbeagentur.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie jedoch in keinem Fall einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und den verlangten Geldbetrag überweisen. Vielmehr sollte die Abmahnung genau geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
So müssen Kartenausschnitte die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Auch sollte man sich sicher sein, dass der Abmahner auch tatsächlich die Urheberrechte hat. Diese werden häufig übertragen. Ein Schadenersatz ist schließlich nur zu zahlen, wenn den Nutzer ein Verschulden trifft.
Schließlich sind auch die geltend gemachten Schadenersatzforderungen oft zu hoch angesetzt. Die Ansprüche werden zumeist im Wege einer Lizenzanalogie berechnet, was auch grds. zulässig ist. Oft werden solche Lizenzen in dieser Höhe aber überhaupt nicht abgeschlossen. Die Gerichte setzen die Schadensersatzforderungen dann deutlich niedriger an.
So urteilte etwa das AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az.:236 C 282/04, dass entgegen der ursprünglichen Forderung eines Verlages nicht 1220 Euro fiktive Lizenzgebühr für einen DIN A 5 Kartenausschnitt gerechtfertigt sind, sondern lediglich 100 Euro.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt es also erst mal Ruhe bewahren. In keinem Fall einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und/oder den Geldbetrag überweisen.
Die Berechtigung der Abmahnung sollte durch einen aufs Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.