Aktuell liegt uns wieder mal eine Abmahnung des Verein IDO Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V) zur Überprüfung vor. Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach über Abmahnungen des IDO Verband e.V. berichtet.
Der Verband nimmt nach eigenen Angaben die Interessen von ca. 2.600 Mitgliedern wahr, zu denen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen u.a. gehören.
Wir bei jeder Abmahnung werden zunächst umfangreiche Ausführungen zur Aktivlegitimation gemacht. Über zwei Seiten werden Gerichtsentscheidungen genannt, die die Aktivlegitimation angeblich bestätigt haben. Aktuelle Urteile werden hier allerdings nicht genannt.
Die Aktivlegitimation ist auch keinesfalls so sicher, wie es die Abmahnung vorgibt!
So haben schon mehrere Gerichte die Aktivlegitimation verneint!
So etwa Landgericht Bonn, Urteil vom 15.08.2018, Az.: 11 O 49/17. Ebenso das Landgericht Rostock, Urteil vom 10.01.2019 – 5a HK O 120/18 (ob dies rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt). Ganz aktuell hat das Oberlandesgericht Frankfurt zumindest für den Bereich Bücher und Spielwaren die Aktivlegitimation verneint.
Schon hinsichtlich der Anspruchsberechtigung des IDO sollte jede Abmahnung daher genau geprüft werden!
In einem aktuellen Urteil hat das Gericht eine Abmahnung sogar als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, da der IDO nicht gegen die eigenen Mitglieder vorgeht, OLG Celle (Urteil vom 20.3.2020, Aktenzeichen: 13 U 73 / 19). Und dies nicht zum ersten Mal. Auch das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 21 O 38/19 KfH nahm ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen an.
In der uns vorliegenden Abmahnung werden fehlerhafte Angaben zu Garantiebedingungen (§ 443 BGB) abgemahnt.
Weiter wird der fehlende Link zur ODR Plattform beanstandet.
Betroffen ist ein Online Händler, der Haushaltswaren, Werkzeug, Sportartikel und Leuchten zum Verkauf über Amazon anbietet.
Gefordert wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 226,20 € (= 195,00 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer).
Achtung! Lassen sie sich nicht durch geringen Kosten, dazu verleiten einfach die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese bindet sie grds. ein Leben lang. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen hohe Vertragsstrafen. Eine Unterlassungserklärung sollte daher wenn möglich vermieden werden oder zumindest soweit möglich zu Gunsten des Abgemahnten abgeändert werden.
Oft vergisst der Abgemahnte auch, dass es mit der Unterlassungserklärung nicht getan ist. Vielmehr muss er seinen Auftritt anpassen und rechtssicher machen, so dass keine weiteren Abmahnungen/Vertragsstrafen drohen.
Wir beraten daher auch wie sich zukünftig vor Abmahnungen schützen können.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Kanzlei berät und vertritt seit über 10 Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit und hat Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen. Wir kennen den Abmahner bereits aus anderen Verfahren.