Das Landgericht Düsseldorf urteilte vorgestern, am 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11, dass für die Benutzung seines Lichtbildes dem Rechteinhaber, („Marions Kochbuch“), 540,- € Schadensersatz zustehen sowie seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € zu begleichen sind.
Damit hob es das Urteil der vorherigen Instanz, Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 57 C 8394/11, teilweise auf. Dieses war der Ansicht, dass keine Verdopplung der Lizenzgebühr angebracht ist, da der Rechteinhaber nicht dargelegt hätte, inwiefern die unterbliebene Urheberbezeichnung für ihn einen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen hatte. Ebenso ging es davon aus, dass der Rechteinhaber die Abmahnung hätte selbst aussprechen können, so dass vorgerichtlichen Anwaltskosten nur anteilig zu zahlen seien.
Das sah das Landgericht anders. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass sowohl der Rechteinhaber, als auch der Verletzer, nicht als private Marktteilnehmer agierten, sondern professionell handelten. Deshalb sei bei der Berechnung des Schadensersatzes die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heranzuziehen. Demnach sei diese Honorarempfehlung als fiktive Lizenzgebühr von 270,- € für eine fünfmonatige Nutzung angebracht.
Zudem sprach das Gericht dem Rechteinhaber eine Verdopplung der Fiktiven Lizenzgebühr zu. Diese stehe dem Rechteinhaber deshalb zu, weil der Verletzer den Rechteinhaber bei der Verwendung des Bildes nicht als Urheber bezeichnet hat und dies eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte darstelle. Demnach käme es bei der Frage der Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr nicht darauf an, ob dem Urheber tatsächlich eine konkrete Werbewirkung entgangen sei, sondern nur darauf, ob auf den jeweiligen Fall die Empfehlungen der MFM anwendbar sind. Und das sei hier der Fall.
Des Weiteren hielt das Gericht die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe bei der Abmahnung des Verletzers für erforderlich, weswegen auch die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 507,50 € zu erstatten seien. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben des Rechteinhabers. Deshalb sei er nicht verpflichtet gewesen, die Abmahnungen zunächst selbst auszusprechen, nur um den Verletzern die Kosten hierfür zu ersparen. Zum anderen ergäbe sich die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts auch schon aus der Masse der Rechtsverstöße, gegen die der Rechteinhaber vorgehen muss.
Die Anwaltskosten berechnete das Gericht an einem Streitwert von 6.000,- €. Dies stellt zwar im Moment den „Regelstreitwert“ für die Benutzung eines Lichtbildes dar. Es gibt jedoch auch viele Gerichte, die von einem kleineren Streitwert ausgehen, zum Beispiel wenn es sich lediglich um private oder kleingewerbliche Nutzung handelte.