Ein durchaus spannendes Urteil! Das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.03.2025, Az.: 6 U 82/24 hat entschieden, dass heimliche Aufnahmen mit einer Brillenkamera gerichtlich nicht verwertbar sind.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Kontrolle einer Gasststätte. Dort wurde ein Champions Spiel gezeigt, ohne dass Betreiber einen entsprechenden Lizenzvertrag mit dem Pay-TV-Anbieter (z.B. Sky, DAZN usw) abgeschlossen hatte.
Der eingesetzte Ermittler betrat die Gaststätte als normaler Gast und fertigte mit einer in eine Brille eingebauten Kamera heimlich Videoaufnahmen an und dokumentierte den Vorfall.
Das Landgericht Köln hatte keine Bedenken, was die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen anbelangte. Anders nun das OLG Köln. Dies gab zwar dem PAY TV Sender im Ergebnis Recht, da es auch Zeugen als Beweis gab.
Die Videoaufnahmen sah das OLG allerdings als bedenklich an. So greife eine solche Aufnahme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und stelle zudem personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Dem steht zwar das Interesse der an einer beweissicheren Dokumentation von Verstößen entgegen. Ob sich dieses Interesse aber gegenüber dem Persönlichkeitsrecht durchsetzt erscheint zweifelhaft, so dass Gericht.
Videoaufnahmen als Beweismittel bleiben weiter rechtlich problematisch. Ob solche verwertbar sind oder nicht hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie Fragen zum Einsatz von Videoaufnahmen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.
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