Darf man die Synchron Stimme von Bruce Willis mit KI nachmachen? Klare Antwort – Nein! Landgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2025, Az.: II 2 O 202/24.
Ein YouTuber nutzte mithilfe Künstlicher Intelligenz die markante Stimme des bekannten Synchronsprechers Manfred Lehmann, ohne dessen Einwilligung einzuholen. Das Landgericht Berlin II verurteilte den Nutzer nun zur Zahlung eines fiktiven Honorars.
Der Hollywood-Schauspieler Bruce Willis ist seit Jahrzehnten einem breiten Publikum bekannt – sei es als John McClane in Stirb langsam, als Butch Coolidge in Pulp Fiction oder als Mr. Nobody in der Fast & Furious-Reihe. In den deutschen Fassungen wird seine unverwechselbare Stimme seit vielen Jahren von Manfred Lehmann geprägt. Aufgrund dieser hohen Wiedererkennbarkeit ist der Berliner Schauspieler und Synchronsprecher auch regelmäßig für Werbeproduktionen gefragt.
Klage wegen KI-Stimmnachahmung
Ein YouTuber ahmte Lehmanns Stimme mithilfe einer KI-Technologie nach und setzte diese in mehreren Videos ein. Nachdem der Synchronsprecher davon Kenntnis erlangte, erhob er Klage vor dem Landgericht Berlin II und forderte Schadenersatz in Höhe von 4.000 Euro. Das Gericht gab ihm nun Recht.
Die Stimme als geschütztes Persönlichkeitsmerkmal im Sinne des § 823 BGB, so dass Landgericht Berlin.
In seinem Urteil stellt das Landgericht Berlin II klar, dass auch die Stimme eines Synchronsprechers vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Eine KI-gestützte Nachahmung und anschließende öffentliche Nutzung ohne Zustimmung des Betroffenen stelle einen rechtswidrigen Eingriff dar. Ein Verstoß kann daher auch einen Schadensersatzansprüche begründen.
Dabei war es unerheblich, ob es sich um eine vollkommen identische Kopie der Originalstimme handelte. Entscheidend war vielmehr, dass die Ähnlichkeit so ausgeprägt war, dass Teile des Publikums davon ausgehen konnten, Manfred Lehmann habe dem Inhalt zugestimmt. Das Gericht sah zudem eine klare kommerzielle Nutzung, da die Stimme eingesetzt wurde, um die Reichweite des YouTube-Kanals zu erhöhen und einen Web-Shop zu bewerben.
Keine Satire-Ausnahme
Der Einwand des YouTubers, es habe sich um Satire gehandelt und sei daher von § 23 KUG gedeckt, überzeugte das Gericht nicht. Das Video richtete sich nicht humorvoll gegen Lehmann oder dessen Stimme, sondern nutzte diese lediglich, um andere Inhalte zu kommentieren. Nach Ansicht der Kammer wurde die Bekanntheit der Stimme gezielt eingesetzt, um Aufmerksamkeit und Klickzahlen zu steigern.
Schadensersatz durch fiktive Lizenzgebühr
Den zugesprochenen Schadensersatz begründete das Gericht mit dem Prinzip der fiktiven Lizenzgebühr. Wer ein Persönlichkeitsmerkmal ohne Erlaubnis zu kommerziellen Zwecken nutzt, muss den wirtschaftlichen Wert ersetzen, der dadurch erzielt wird. Maßgeblich sei das Honorar, das der Sprecher für eine entsprechende Nutzung üblicherweise verlangt hätte.
Das Urteil stärkt damit die Rechte von Synchronsprechern und anderen bekannten Persönlichkeiten und setzt ein deutliches Zeichen für den Umgang mit KI im digitalen Raum.
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