Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns gegen landgerichtliches Urteil zum Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität aus formalen Gründen verworfen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungsanspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses hat es zu unterlassen, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gilt für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr.
Das Landgericht Frankfurt hatte klagenden Partei einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zuerkannt, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Einen Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG sah das Gericht jedoch nicht. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe.
Ähnlich hatte bereits das OLG Karlsruhe entschieden, vgl. hier
Wir können nur weiter dringend anraten Online Shops entsprechend anzupassen, da ansonsten Abmahnungen drohen.
Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/berufung-der-vertriebstochter-des-gr%C3%B6%C3%9Ften-deutschen-eisenbahnkonzerns-gegen