9. August 2007
Achten Sie darauf wie Sie die Abmeldung bei der GEZ formulieren!
Das Verwaltungsgericht Göttingen Az.: 2 A 109/07 hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Formulierung "(Fernseh-) Gerät defekt. Möchte kein neues" nur als Abmeldung des Fernsehgerätes zu werten ist, also als Anzeige der Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV. Hiervon unberührt bleibt die Kostenpflicht für das ebenfalls angemeldete Radio. Die Rundfunkgebühren hierfür müssen weiterhin entrichtet werden.