Die neue Verpackungsordnung ab dem 01.01.2009
Schon wieder muss sich der ohnehin schon schwer gebeutelte Online-Händler mit neuen gesetzlichen Begebenheiten auseinandersetzen, will er nicht eine Abmahnung riskieren. War es im April 2008 die Widerrufsbelehrung ist es nun die neue Verpackungsverordnung, die mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft tritt. Wer muss sich an die Verordnung halten? Was beinhaltet die Verordnung? Welche praktischen Auswirkungen hat sie? Diese und andere Fragen sollen im Folgenden beatwortet werden.
Was ist die deutsche Verpackungsverordnung?
Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 eingeführt. Sie ist seitdem mehrmals abgeändert worden, insbesondere wurde sie an die Vorgaben der europäischen Gemeinschaft angepasst. Die Verpackungsverordnung ist Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sinn und Zweck der Verordnung ist es, erstens die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle zu minimieren, und zweitens die Wiederverwendung und Verwertung zu fördern. In der Verpackungsverordnung wird zwischen verschiedenen Verpackungen differenziert, vgl. § 3 VerpackV. Es gibt Verkaufsverpackungen, dass sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Achtung! Die Verpackungen, welche verwendet werden, um die Ware an den Kunden zu senden ist auch als Verkaufsverpackung zu qualifizieren, die sog. Serviceverpackung. Es handelt sich hier nicht um eine Transportverpackung. Im Weiteren gibt es die „Umverpackung“, die zusätzlich zur Verkaufsverpackung verwendet wird. Sie dient der Haltbarkeit der Ware, der Hygiene oder dem Schutz der Ware vor Verschmutzung. Weiter gibt es die Transportverpackung. Dies sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern und vor Schäden bewahren sollen.
Wer muss sich an die deutsche Verpackungsordnung halten?
Grundsätzlich sind nur gewerbliche Händler betroffen. Das heißt der private ebay-Verkäufer muss die Vorgaben nicht beachten. Achtung! Lesen unserem Beitrag zum Begriff des gewerblichen Verkäufers! Ansonsten gilt, dass alle Online-Händler, ob mittels eines eigenen Shops oder auch als gewerblicher Anbieter bei ebay, etc. die Vorgaben zu beachten hat.
Was ändert sich durch die Neuregelung der Verpackungsverordnung ab dem 01.01.2009?
Bisher galt, dass den Online Händler grds eine Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen auferlegt wurde. Die Rücknahmepflicht besteht am Ort der Übergabe der Verpackung. Dem Online-Händler wird insoweit eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Er kann die Verpackung selbst entsorgen oder aber sich einem an einem System der flächendeckenden Abfallentsorgung beteiligen, etwa der grüne Punkt. Das Problem, welches zu der nunmehr anstehenden Novellierung geführt hat, dass viele Online-Händler sich eben nicht an einer flächendeckenden Abfallbesorgung angeschlossen haben, aber auch keinerlei Anstrengungen unternommen haben, die Verpackung zurückzunehmen. Über die Rücknahmepflicht muss der Online Händler im Übrigen auf seinem Internetauftritt informieren (Informationspflicht)! Diese Informationspflicht wird in der Praxis nur von sehr wenigen online-Händlern eingehalten. Der fehlende Hinweis ist allerdings wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
In der Neuregelung ist nun vorgesehen, dass alle beim Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen, grds. durch die flächendeckenden haushaltsnahen Entsorgungssysteme gesammelt werden. In der Regel führt dies zur verbesserten Regelung des Online-Händlers. Verschickt er nämlich tatsächlich nur Verpackungen, die bereits registriert sind, so muss er sich praktisch um nichts kümmern. Anders sieht es allerdings aus, wenn er Verpackungen verwendet, die nicht registriert sind, dann muss er sich selber bei einem Entsorger anmelden.
Was muss einem Online-Händler zu empfehlen?
Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort. Der Online-Händler muss schauen, ob es für ihn wirtschaftlicher ist einen Vertrag mit einem Entsorger einzugehen oder aber bereits registriertes Verpackungsmaterial zu verwenden. Insbesondere bei Importen aus dem Ausland sollte der Online-Händler genau darauf achten, ob die Verpackungen zu den registrierten Anbietern zählen. Da es für einen Online-Händler oft nicht zu erkennen ist, ob die Verpackung registriert ist, kann zumindest dann empfehlen, sich selber registrieren zu lassen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen die Verpackungsverordnung drohen zweierlei Gefahren. Als erstes besteht wieder einmal die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Zum anderen droht dem Online-Händler eine Geldbuße je Verstoß von bis zu 50.000 EUR, da er eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.