Textilien – abmahnsicher kennzeichnen
Wer Textilerzeugnisse anbietet, muss auch die Vorschriften des Textilkennzeichungsgesetzes (TextilKennzG) befolgen, da anderenfalls fehlende oder falsche Textilbezeichnungen abgemahnt werden können.
Nach dem TextilKennzG gibt es genaue Anforderungen an die Bezeichnung der Textilien, so wird etwa die Angabe der Rohstoffzusammensetzung gefordert. Diese muss ebenfalls bestimmte Vorgaben erfüllen.
Das TextilKennzG findet auch im Bereich der Internetangebote Anwendung, so dass auch hier eine Abmahngefahr besteht. Hier ist zu unterscheiden zwischen einer vollständig fehlenden und einer fehlerhaften Angabe der Rohstoffzusammensetzung.
Besonders die Abmahnungen wegen fehlerhafter Angabe der Rohstoffzusammensetzung sind mit Vorsicht zu behandeln. Einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich zunächst nicht nachgekommen werden. Der Grund besteht darin, dass gerade bei Importen von Textilien aus Asien die Angaben häufig nicht richtig sind, so dass prinzipiell nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft nicht erneut ein Fehler passiert, der dann die Vertragsstrafe auslöst.
Gemäß § 2 TextilKennzG sind „Textilerzeugnisse“ zu kennzeichnen, bei denen mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen besteht. In den meisten und auch praxisrelevanten Fällen ist dies Kleidung, es kann sich jedoch auch um Fußbodenbeläge, Bezugstoffe von Möbeln, Möbelteilen oder Schirmen, Campingartikel, Teile von Matratzen etc. handeln.
§ 5 TextilKennzG schreibt genau vor, wie über die Rohstoffangaben informiert werden muss:
Die Gewichtsanteile der Rohstoffe sind im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes anzugeben. Bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern hat dies in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zu erfolgen.
Außerdem darf auch, sofern das Produkt ausschließlich aus einem Rohstoff besteht, anstatt der Angabe „100%“ auch „rein“ oder „ganz“ verwendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass andere Zusätze ausgeschlossen sind.
§ 5 TextilKennzG beinhaltet noch weitere Vorgaben, die an dieser Stelle nicht aufgezählt werden sollen, jedoch bei der Textilbezeichnung unbedingt beachtet werden müssen.
§ 3 TextilKennzG schreibt vor, dass die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden sind. Dabei ist ebenfalls auf die wörtliche Wiedergabe zu achten, da Abweichungen hiervon unzulässig sind und auch zu Abmahnungen führen können.
Wenn Fasern gekennzeichnet werden sollen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, ist entsprechend der Rohstoff zu kennzeichnen, aus dem sich die Fasern zusammensetzen. Allerdings dürfen die Bezeichnungen nie für andere Fasern verwendet werden, auch nicht als Wortverbindungen oder Eigenschaftswort. So darf „Seide“ nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden. § 4 TextilKennzG enthält gesonderte Angaben für die Bezeichnung „Schurwolle“.
Die Frage wo und wie informiert werden muss wird durch § 9 und § 10 TextilKennzG beantwortet:
Nach § 9 muss die Rohstoffgehaltsangabe stets leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben müssen dabei von der Rohstoffgehaltsangabe deutlich abgesetzt sein.
Gemäß § 10 TextilKennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe in deutlich erkennbarer Weiseeingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Da dies üblicherweise in Form eines Wäscheschildes geschieht, ist hierauf besonders zu achten, insbesondere bei importierter Ware.
Für die Bezeichnung im Internet gibt es bereits Vorgaben aus der Rechtsprechung (LG Landau vom 18.07.2005, Az.: HKO 29/05):
Die Kennzeichnung muss für den Kunden leicht zu sehen sein, er darf nicht nur zufällig darauf stoßen. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, einen Link zu der jeweiligen Kennzeichnung zu platzieren, vielmehr empfiehlt es sich, direkt auf der Angebotsseite des jeweiligen Artikels bereits die komplette Rohstoffzusammensetzung in deutlich gestalteter Weise zur Verfügung zu stellen.
§ 11 TextilKennzG führt zunächst einige Ausnahmen für die Anwendbarkeit des Gesetzes auf.
Ferner verweist Abs. 2 auf Anlage 3, die eine Liste von Erzeugnissen führt, die nicht mit der Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen. Weniger praxisrelevant sind Produkte wie Segel, bemalte Leinwände, Hemdsärmelhalter oder Nadelkissen. Wichtiger sind an dieser Stelle Produkte wie Spielzeug, Filz, Fahnen, Banner und nicht zuletzt gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Die Sanktionierung von Verstößen gegen das TextilKennzG ergibt sich aus § 14, wonach ein Verstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Artikel lediglich um eine Übersicht handelt. Um wirklich abmahnsicher zu kennzeichnen, ist eine genaue Kenntnis des TextilKennzG unerlässlich.