Deutlich geringere Abmahnkosten im Urheberrecht
Seit dem 01.08.2008 gilt die Neuregelung für Erstattung von Abmahnkosten im Urheberrecht. Der folgende kurze Beitrag soll kurz die Neuerungen sowie die Auswirkungen für die Praxis aufzeigen.
Im Urhebergesetz (UrhG) wurde ein neuer § 97 a UrhG eingefügt. Der Gesetzestext lautet:
„1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Tatbestand:
a. Vorherige Abmahnung
In Absatz 1 wurde nunmehr die Voraussetzung aufgenommen, dass der Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden soll. Die Vorgehensweise ist in der Praxis längst üblich, so dass es sich insoweit um keine wirkliche Neuerung handelt. Sie entspricht auch dem § 12 Abs. 1 UWG. Zu beachten ist, dass die Regelung lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist, so dass durchaus Fälle möglich sind in denen eine Abmahnung entbehrlich sein wird.
b. Herabsetzung/Beschränkung der Abmahnkosten
Wesentlich interessanter, da sehr kontrovers diskutiert, ist die Neuregelung des Absatz 2. Hier wurde durch den Gesetzgeber eine Höchstgrenze für Abmahnkosten von 100,00 EUR normiert. Zusätzlich wurde noch eingefügt, dass lediglich erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind. Diese Beschränkung wird in der Praxis aber wohl kaum Auswirkungen haben, da hier nur bestimmte Ausnahmefälle betroffen sind.
Zu beachten gilt weiter, dass die Herabsetzung nur für die erstmalige Abmahnung gilt. Das heißt Wiederholungstäter sehen sich auch weiterhin weit höheren Anwaltskosten ausgesetzt. Weiter muss es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Gemeint sind Fälle, welche den Gerichten tagtäglich vorliegen und nur einen geringen Arbeitsaufwand erfordern und insbesondere keine umfangreichen Ermittlungen des Sachstandes erfordern. Ebenso muss es sich um unerhebliche Rechtsverletzungen handeln. Was hierunter zu verstehen ist, wird wohl in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Wichtigste Voraussetzung ist letztlich, dass es sich um eine Verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln muss. Hiervon umfasst sind in erster Linie Urheberrechtsverletzungen von privaten Homepages. Bei Verletzungen eines Unternehmers hingegen wird es sich regelmäßig um Verletzungen handeln, die dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen sind. Bei Zweifeln an den Voraussetzungen gilt, dass der Verletzter insoweit beweisbelastet ist, da es für ihn vorteilhafte Tatsachen sind.
Auswirkungen für die Praxis:
Die Neuregelung hatte die Absicht, bestimmte Abmahntätigkeiten zu unterbinden. Dieses erscheint jedoch zum einen sehr bedenklich, da die Durchsetzung des Verletzten insoweit erschwert wird und für diesen auch nicht einzusehen ist, da seine Rechte verletzt werden. Zum anderen ergeben sich aufgrund der zum Teil schwammigen Formulierung erhebliche Probleme für die Praxis, so dass zahlreiche Urteile zu erwarten sind, welche sich mit der Neureglung auseinandersetzen werden.
Letztlich erstreckt sich die Regelung nur auf den kleinen Ausschnitt des privaten Bereichs. Die zahlreichen Internetshops und Ebay-Unternehmer, sehen sich also auch weiterhin Abmahnungen ausgesetzt, welche deutlich höhere Abmahnkosten enthalten, auch wenn die Rechtsprechung auch hier zunehmend niedrigere Streitwerte ansetzt.Es kann daher nur empfohlen werden, seine Internauftritte abmahnsicher zu gestalten.
Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.