Ebay: Ab wann gilt man als gewerblicher Verkäufer?
Die Frage ist keinesfalls so einfach wie man meint. Maßgeblich kommt es insoweit auf den Begriff des Unternehmers gemäß § 14 BGB an.
Als Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person zu qualifizieren, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus; nicht aber, dass dieser mit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen, vgl. insoweit BGH, NJW 2006, 2250, 2251.
Indizien können etwa sein: – Angabe eines Impressums – mehre Artikel zur selben Zeit – Anzahl und Häufigkeit der durchgeführten Aktionen – Powersellereigenschaft (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 66/07 Beschluss vom 04.07.2007) – ebay Shop – Angebot gleichartiger und neuer Ware – Verwendung von AGB Rechtsfolge: Welchen rechtlichen Unterschied es macht, ob man bei ebay-Geschäften als Privatverkäufer oder als gewerblicher Verkäufer (Unternehmer) qualifizieren wird, zeigt sich anhand der Rechtsfolgen. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung weitestgehend ausschließen (Ausnahme arglistige Täuschung). Weiter muss er dem Käufer auch kein Widerrufsrecht einräumen. Der gewerbliche Verkäufer muss den Käufer hingegen ein Widerrufsrecht einräumen und den Verbraucher in der gesetzlich vorgeschriebenen Form klar und verständlich über dieses Widerrufsrecht informieren. Dies fällt vielen Verkäufern aufgrund der insoweit nicht klaren Rechtslage und der Vielzahl an Entscheidungen der Rechtsprechung schwer, so dass er leicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt ist, wenn er sich nicht rechtlich hat beraten lassen. Weiter steht dem Verbraucher bei Neuwaren eine zweijährige Gewährleitung zu, bei gebrauchten Waren reduziert sich diese insoweit auf ein Jahr. In den ersten sechs Monaten greift zugunsten des Käufers zudem eine sog Beweislastumkehr ein, dass heißt nicht der Käufer muss beweisen dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorgelegen hat, sondern der Verkäufer muss beweisen dass kein Mangel vorgelegen hat, vgl. § 476 BGB. Der gewerbliche Verkäufer ist also einer Vielzahl von Verpflichtung ausgesetzt, welcher der Privatverkäufer gerade nicht ausgesetzt ist. Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.