Abmahnung wegen Verletzung von Urheberechten in Internet-Tauschbörsen
Wer in Internettauschbörsen, wie zum Beispiel eMule, eDonkey oder Shareaza, Musik, Filme, Spiele und andere Daten zieht und diese dann zum Upload bereitstellt, verletzt oft die Rechte von Urhebern oder Personen denen diese Rechte zustehen.
Wochen später flattert demjenigen dann eine Abmahnung in Haus, in der die Anwälte der Rechteinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Begleichung der Anwaltsrechnung und Schadensersatz fordern. Auch diejenigen, von deren Internetanschlüssen aus solche Handlungen begangen wurden, bleiben nicht verschont.
Was nun?
Sind Sie verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben?
Ja! Ein Urheber bzw. ein Rechteinhaber hat einen gesetzlich geregelten Anspruch darauf, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.
Voraussetzung ist aber natürlich, dass Sie tatsächlich die Rechte dieser Person oder Firma verletzt haben. Wenn Sie in „peer-to-peer“ – Netzwerken wie eMule, eDonkey oder Shareaza, um nur einige zu nennen, unterwegs sind und dort anderen Daten zu Verfügung gestellt haben, hat der „Eigentümer“ dieser Daten einen Anspruch gegen Sie auf Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Dasselbe kann für Personen gelten, die sich zwar nicht persönlich auf solchen Tauschbörsen tummeln, aber anderen Personen ihren Internetanschluss bereitgestellt haben und diese Personen eine solche Handlung begangen haben. Das heißt, auch wenn Sie nicht wussten, dass zum Beispiel Ihr Bekannter an Ihrem Rechner Musik down- und uploadet, können Sie verpflichtet sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Was passiert wenn Sie es nicht tun?
Sollten Sie sich weigern eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Rechteinhaber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor Gericht seine Rechte durchsetzen.
Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens tragen natürlich Sie!
Sollte man also die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben? Oder sollte man besser die Punkte, die einem nicht gefallen oder merkwürdig vorkommen, streichen und die Unterlassungserklärung dann erst abschicken?
Davon müssen wir dringend abraten!
Als Laie können Sie die rechtlichen Folgen der beigeschickten Erklärung meist nicht abschätzen. Diese enthält oft tückische Fallen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, schon gar nicht für Personen, die sich mit der Materie nicht auskennen. Streichen Sie wiederum Inhalte in der beigeschickten Erklärung, kann die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung für den Rechteinhaber ungenügend sein. Sind die Rechte des Rechteinhabers in Folge dessen ungenügend geschützt, kann er immer noch gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar Beispiele nennen, worauf Sie bei einer ordentlichen Unterlassungserklärung achten müssen:
„rechtsverbindlich jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
Sie müssen Ihre Unterlassungserklärung rechtsverbindlich abgeben. Nur dann sind die Rechte des Rechteinhabers gewahrt und etwaige gerichtlichen Schritte im einstweiligen Verfügungsverfahren, die er ergreift, aussichtslos.
Wir empfehlen ebenfalls eine Rechtspflicht nicht anzuerkennen. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung von Ihnen, dass Sie die Rechtspflicht nicht anerkennen, ist dies mit einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen, auch wenn zum Beispiel ein Bekannter oder ein (minderjähriges) Familienmitglied ohne Ihr Wissen von Ihrem Anschluss aus die Handlung begangen hat. Haben Sie nun die Schuld eingestanden, können sehr hohe Schadensersatzforderungen und hohe Anwaltskosten des Rechteinhabers auf Sie zukommen.
„vom Rechteinhaber festzusetzende, angemessene, im Streitfall vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe“
Oft streichen die Abgemahnten die Vertragsstrafen-Klausel in der für sie vom Rechteinhaber vorgefertigten Unterlassungserklärung. Sie finden die Vertragsstrafe zu hoch oder aber sehen nicht ein, warum sie überhaupt etwas unterschreiben sollten, was sie verpflichten könnte, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Folge ist, dass die Unterlassungserklärung nicht mehr „strafbewehrt“ ist. Der Rechteinhaber hat aber einen Anspruch darauf, dass eine strafbewehrte, also eine die Vertragsstrafe beinhaltende, Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nur dieses gewährleistet, dass der Verstoß nicht wieder begangen wird, so die Rechtsprechung. Da die Unterlassungserklärung nicht strafbewehrt ist, kann der Rechteinhaber erfolgreich das einstweilige Verfügungsverfahren in die Wege leiten.
Sie müssen sich in Ihrer Erklärung einer Vertragsstrafe unterwerfen!
Wir empfehlen eine vom Rechteinhaber festzusetzende, angemessene, im Streitfall vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe anzusetzen.
Unterschreiben Sie keineswegs die vom Rechteinhaber gewünschte Vertragsstrafe! Unserer Erfahrung nach, ist diese meist viel zu hoch. Haben Sie jedoch erst einmal unterschrieben, müssen Sie bei erneutem Verstoß diese überhöhte Strafe zahlen, da Sie sich mit dem Rechteihaber auf diese Summe „geeinigt“ haben.
Beziffern Sie auch selbst keine Vertragsstrafe in Ihrer Unterlassungserklärung. Sollten Sie nämlich Ihre Vertragsstrafe zu niedrig ansetzen, so kann der Rechteinhaber sich weigern Ihre Unterlassungserklärung anzunehmen. Er kann Sie sogar vor Gericht zerren, um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Sollte der Rechteinhaber wiederum eine zu hohe Vertragsstrafe fordern, so können Sie dies zur Not vom Gericht überprüfen lassen. Meist wird sich der Rechteinhaber jedoch hüten eine zu hohe Vertragsstrafe zu fordern, um nicht vor Gericht zu verlieren, wenn Sie die Überprüfung der von ihm angesetzten Vertragsstrafe vornehmen lassen.
Alle Werke des Rechteinhabers
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob man die Unterlassungserklärung für alle Werke des Rechteinhabers abgeben sollte oder nur für die bestimmten Werke, die abgemahnt wurden.
Nun, das hängt vom Einzelfall ab.
Sind Sie sich zum Beispiel absolut sicher, dass Sie sich lediglich ein Mal „verklickt“ haben, sonst aber kein weiteres Werk des Rechteinhabers zum Upload gestellt haben? Dann können Sie Ihre Erklärung auf dieses eine Werk beschränken.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, da Sie einem Freund erlaubt haben Ihren Computer oder Internetanschluss zu benutzen, empfehlen wir eine Erklärung über alle Werke des Rechteinhabers zu verfassen. Dieses schützt Sie davor, von diesem Rechteinhaber erneut wegen einem weiteren Werk abgemahnt zu werden und weiteren Abmahnkosten ausgesetzt zu sein.
Sie müssen keine Angst davor haben, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung für alle Werke des Rechteinhabers ein Verstoß aus der Vergangenheit zum Vorschein kommt und Sie deshalb die Vertragsstrafe zahlen müssen. Die Vertragsstrafe gilt für alle Verstöße ab Unterschrift der Unterlassungserklärung.
Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung
Die Rechteinhaber setzen zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurze Fristen. Viele Abgemahnte empfinden dieses als unrechtmäßig und fühlen sich deshalb nicht an diese Fristen gebunden. Andere wiederum geraten hierdurch so unter Druck, dass sie einfach die beigeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben und abschicken, da sie glauben, für eine rechtliche Beratung reiche die Zeit nicht mehr.
Geraten Sie nicht in Panik! Auch wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in wenigen Tagen abläuft, reicht die Zeit vollkommen aus, um sich beraten zu lassen. Haben Sie bis zum Fristablauf keine Zeit uns in unseren Kanzleiräumen aufzusuchen, reicht es vollkommen uns die Abmahnung zuzufaxen. Wir bearbeiten Ihren Fall garantiert bis zum Fristablauf, so dass Sie nicht befürchten müssen die Frist zu versäumen.
Auf der anderen Seite dürfen Sie die Ihnen gesetzten Fristen nicht ignorieren. Auch wenn diese extrem kurz sind, sind sie meist rechtens. Der Rechteinhaber darf kurze Fristen setzen, da ihm nicht zuzumuten ist lange auf Ihre Antwort zu warten. Sie könnten sein Werk theoretisch täglich tausendfach zum Upload bereitstellen. Dieses würde zu einem großen Schaden bei dem Rechteinhaber führen. Deshalb darf er sie kurzfristig auffordern das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Unsere Empfehlung
Zusammenfassend möchten wir Ihnen empfehlen, einen kompetenten Anwalt aufsuchen, der sich gut mit Urheberrecht und Internetrecht auskennt und Sie in dieser Situation auch verfahrensrechtlich angemessen berät. Sie sollten darauf achten, dass der Anwalt sich auf genau dieses Gebiet spezialisiert hat oder zumindest über Berufserfahrung in diesen Fällen verfügt. Nur dieses gewährleistet, dass er die „Tricks und Kniffe“ auf diesem Gebiet kennt und Ihnen die besten Wege aus dieser Situation aufzeigt.
Unsere Kanzlei berät Sie jederzeit gerne und bietet Ihnen kompetente Hilfe! Wir haben uns unter anderem auf das Gebiet der urheberrechtlichen Abmahnung spezialisiert und verfügen über jahrelange Praxis auf diesem Gebiet.
Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.