Im Folgenden sollen einige grundlegende Fragen zur Abmahnung beantwortet werden, etwa wie man sich bei einer Abmahnung verhalten sollte oder wann man zu einer Abmahnung berechtigt ist.
1. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
Eine Abmahnung kommt immer dann in Betracht und ist berechtigt, wenn der Absender durch ein Verhalten des Empfängers in seinen Rechten verletzt wird und ihm aus diesem Grunde ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Hierbei wird es sich regelmäßig um Wettbewerbs- Markenrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen handeln.
Ebenso besteht aber auch ein Anspruch auf Unterlassung bei belästigender Werbung via eMail, Telefon oder Fax und zwar auch wenn Sie an Privatpersonen gerichtet sind.
2. Wie sollte man sich bei einer Abmahnung verhalten?
Zunächst einmal ist es von entscheidender Bedeutung, die in der Abmahnung enthaltenden Fristen zu beachten. Die Fristen sind in der Regel relativ kurz (häufig etwa eine Woche). Es bleibt daher nur eine kurze Zeit zu reagieren oder einen Anwalt zu beauftragen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist Abmahnende berechtigt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die der abgemahnte unter Umständen ebenfalls zu tragen hat.
Im Weiteren ist grds. anzuraten, einen sachkundigen Anwalt aufzusuchen, da selbst wenn ein Anspruch grds. begründet ist, die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind oder zu Hohe Kosten geltend gemacht werden.
3. Welche Möglichkeiten bestehen grds. auf eine Abmahnung zu reagieren?
a. Zunächst besteht die Möglichkeit auf Abmahnung gar nicht zu reagieren. Hiervon ist jedoch dringend abzuraten, da mit Ablauf der Frist regelmäßig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird und zusätzliche Kosten entstehen. Einzige Ausnahme ist eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung, was jedoch die Ausnahme sein wird.
b. Weiter besteht die Möglichkeit bei berechtigter Abmahnung eine (evtl. modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Evtl. ist es jedoch sinnvoll sich gegen die Kosten oder die Höhe der Kosten zur Wehr zu setzen. Hierdurch wird die Gefahr des Erlasses einer einstweiligen Verfügung beseitigt und nur noch über die Kosten gestritten. Im Falle eines Gerichtsverfahrens ist das Kostenrisiko wesentlich geringer. Evtl. kommt auch die Möglichkeit einer Gegenabmahnung in Betracht, wenn der Abmahnende seinerseits sich etwa wettbewerbswidrig verhält.
c. Sofern eine Unterlassung unberechtigt ist, besteht die Möglichkeit eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Hierdurch wird insbesondere verhindert, dass eine gerichtliche Entscheidung, wie regelmäßig ohne Anhörung des Abgemahnten ergeht und das Gericht nur den Vortrag des Abmahnenden berücksichtigt. Problematisch ist das Hinterlegen einer Schutzschrift aber zumindest bei Verstößen im Internet, da der Abmahnende evtl, ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsortes hat und man theoretisch bei jedem möglichen Gericht eine Schutzschrift hinterlegen müsste. Weiter kommt eine negative Feststellungsklage in Betracht.
4. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Rechtsmissbräuchlich ist eine Abmahnung insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden die Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, also das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht. Dieses wird jedoch nur im Ausnahmefall zu beweisen sein. Das Vorliegen einer sog. Massenabmahnung führt hingegen nicht zwangsläufig zur Rechtsmissbräuchlichkeit.
5. Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?
Die Kosten richten sich regelmäßig nach dem Streitwert. Dieser liegt in Wettbewerbsangelegenheiten regelmäßig zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR. Hierdurch entstehen Kosten zwischen ungefähr 600 EUR und 1400 EUR.
Sollten Sie weitere Fragen oder Hilfe wegen Erhalt einer Abmahnung benötigen stehen wir Ihnen gerne und jederzeit zur Verfügung.