Wie kann eine Domain eingetragen und was muss hierbei beachtet werden?
Zuständig für die Eintragung ist DENIC eG. Die DENIC eG wacht über die Einrichtung und ihrer Anbindung an das Internet einer Domain (unterhalb der Top-Level-Domain …de). Zu den zentralen Aufgaben der DENIC zählen insbesondere der Betrieb des Primary Nameservers für die Toplevel-Domain „de“ sowie die Vergabe der Domains.
Durch die DENIC wurde festgelegt, wie eine Domain beschaffen sein muss, damit sie eintragungsfähig ist. Demnach besteht ein gültiger Domainname aus mindestens drei und höchstens 63 Buchstaben, Ziffern oder dem Bindestrich. Der Domainname muss mit einem Buchstaben oder einer Ziffern beginnen und enden und mindestens einen Buchstaben enthalten. Die Registrierung der Domain „08-15.de“ ist daher nicht möglich. Ebenfalls unzulässig sind die Verwendung von Namen bestehender Top-Level-Domains, wie etwa „com.de“. Gleiches gilt für ein und zwei buchstabige Abkürzungen und Abkürzungen von deutschen KfZ Kennzeichen. Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Umlaute und Sonderzeichen waren früher unzulässig, sind jedoch mittlerweile zulässig. Ebenso zulässig ist eine weitere Unterteilung in sog. Subdomains. Diese wird allerdings nicht durch DENIC vorgenommen, sondern durch den Nutzer bzw. Provider. Beispiel: bremen.mustermann.de und hamburg.mustermann.de.
Die Registrierung der noch nicht vergebenen Domains erfolgt meistens nicht direkt mit der DENIC, sondern über sog. Zwischenhändler, wie etwa 1&1 oder Strato.
Die Verantwortung für namensrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungen liegt beim Kunden. Dieser muss versichern, dass er Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und keine Verletzung Dritter vorliegt.
Wird das Recht eines Dritten verletzt kann dieser (neben der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches etwa im Wege einer Abmahnung) bei der DENIC einen sog. Dispute Eintrag vornehmen. Der Anspruchsteller muss allerdings nachweisen, dass er ein Recht an der Domain hat. Die Folge des Dispute-Eintrages ist, dass der bisherige Inhaber die Domain zwar weiter nutzen kann, aber nicht weiter übertragen kann. Der Anspruchsteller wird zudem automatisch Domaininhaber, wenn die Domain durch den bisherigen Domaininhaber freigegeben wird.
Wie kann ich rausbekommen, ob meine Wunschdomain schon vergeben ist? Hierfür gibt es spezielle Suchmaschinen. Eine findet man direkt auf der Seite der DENIC, „denic.de“. Eine weitere findet sich unter der Domain „speednames.com“
Die Bedeutung der Domains nimmt weiterhin stetig zu, so dass auch die kennzeichnungsrechtlichen Konflikte stetig zunehmen.
Unsere Kanzlei berät sie bei Marken-, namens oder wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Ebenfalls beraten wir Sie auch im Vorfeld und prüfen, ob ihre Domain die rechtlichen Vorgaben erfüllt oder mit Rechten Dritter kollidiert.
Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.