Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2025, Az.: 14 O 19/25kfh hat entschieden, dass ein Arzt auf seinem Instagram Kanal keine Werbung für Produkte von Dritten machen darf, wenn er sich hierbei als Arzt darstellt. Dies stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und mithin einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Beklagte war in einem Krankenhaus als Assistenzarzt beschäftigt. Er betrieb einen Instagram Kanal mit über 400.000 Followern. Auf diesem Kanal veröffentlichte er ua. Beiträge, bei denen Produkte Sonnencreme oder auch Batterien positiv darstellte. Die Marken der Produkte wurden ausdrücklich gezeigt. Ebenso die Logos und Verpackungen.
Hiergegen ging die Klägerin vor, das Sie hierin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung sah. Das Gericht gab der Klägerin recht.
Das Gericht sah hierin zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aktuell läuft das Berufungsverfahren.
In ähnlicher Weise hat schon das OLG Düsseldorf entschieden. Auch des ging bei der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOÄ NRW) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aus. Dort ging es um den § 31 Abs. 2 BOÄ NRW (Verbot der Empfehlung bestimmter Anbieter ohne hinreichenden Grund) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht stellte auch klar, dass die Beschränkungen der Berufsordnung im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zulässig sind, soweit sie dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung und vor Gefahren für die ärztliche Versorgung dienen würden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, wobei eine Gefahr für die medizinische Versorgung insbesondere dann gesehen wird, wenn sich ein Arzt von kommerziellen Gesichtspunkten leiten lässt.
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